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Start Gewerblicher Rechtsschutz Der Benutzungszwang im Markenrecht

Der Benutzungszwang im Markenrecht

Eine Marke muss gem. §§ 25, 26 MarkenG spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden. Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend.

Übersicht über die Voraussetzungen der Benutzung einer Marke

§ 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass

  • die Marke
  • von ihrem Inhaber
  • für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist,
  • im Inland
  • ernsthaft benutzt

worden ist.

Die Benutzung der Marke

§ 26 Abs. 1 MarkenG fordert zunächst die Benutzung der Marke selbst. Dies kann in denjenigen Fällen problematisch sein, in denen ein Zeichen nicht absolut identisch zur eingetragenen Marke verwendet wird.

Generell kommt es darauf an, dass der maßgebliche Verkehrskreis das benutzte Zeichen und das eingetragene Zeichen als dasselbe Zeichen versteht. Davon ist in den folgenden Fallgruppen regelmäßig auszugehen:

  • Identität: das Zeichen wird wie eingetragen benutzt.
  • geringfügige Abwandlungen: die Herkunft der Ware ist unverändert erkennbar (z.B. bei korrigierter Rechtschreibung oder minimalen graphischen Änderungen).
  • rein beschreibende Zusätze bei Wort- oder Bildmarken (z.B. wird der eingetragenen Marke "Idee" die Beschreibung "Kaffee" hinzugefügt, als "Idee Kaffee")

Benutzung durch den Markeninhaber

Die Benutzung muss durch den Inhaber der Marke erfolgen.

Nach § 26 Abs. 2 MarkenG kann die Benutzung alternativ durch einen Dritten erfolgen, falls diese mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt. Zu beachten ist, dass es sich bei der Zustimmung nach § 26 Abs. 2 MarkenG um eine der Benutzung vorhergehende Zustimmung handeln muss. Zustimmung ist nicht als Oberbegriff i.S.d. §§ 182 ff. BGB zu verstehen. Die nachträgliche Zustimmung (=Genehmigung) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 MarkenG.

Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist

Die Marke muss für die einschlägige(n) Waren- oder Dienstleistungsklassen benutzt worden sein. Ausreichend ist die Benutzung in einer Unterkategorie, die zugleich auch für die übergeordnete Oberkategorie gilt.

Unterscheiden sich Benutzung und Waren- oder Dienstleistungsklassen, so kann von einer rechtserhaltenden Benutzung i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG nur bei geringfügigen Abweichungen ausgegangen werden. In allen anderen Fällen liegt keine rechtserhaltende Benutzung vor.

Benutzung der Marke im Inland

Das Erfordernis einer Benutzung im Inland stellt nochmals klar, dass das Territorialitätsprinzip zu beachten ist. Der Begriff des Inlands stellt auf den Geltungsbereich des MarkenG ab.

Ernsthafte Benutzung

Eine ernsthafte Markenbenutzung liegt vor, wenn sie in einem menegnmäßig bedeutsamen Umfang über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgt. Das Erfordernis der Ernsthaftigkeit hat damit eine Mengen- und eine Zeitkomponente. Wann von einer ersnsthaften Benutzung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

 

 

 

 

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