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Schutz der Marke
Markenrechlesen

Rechte des Inhabers einer Marke, § 14 MarkenG

Der Inhaber erwirbt an der Marke ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG, das in zwei Richtungen wirkt. Zum einen ist er berechtigt, die Marke in der für ihn eingetragenen Weise zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Überdies kann er Dritte im Rahmen des Markenschutzes von der Benutzung der Marke ausschließen. Weiterlesen...

 

Die Markenrechtsverletzung

Die Verwendung eines mit einer geschützten Marke ähnlichen oder identischen Zeichens stellt nicht per se eine Verletzung der ausschließlichen Rechte des Markeninhabers dar. Vielmehr muss das Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt werden und in den Schutzbereich der Marke eingreifen. Weiterlesen...

 

Identitätsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Identitätsschutz ist eine spezielle Form des Schutzes von Marken. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verbietet es Dritten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Weiterlesen...

 

Verwechslungsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Verwechslungsschutz ist eine spezielle Form des Schutzes von Marken. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet Dritten die Benutzung einer ähnlichen Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn dadurch eine Gefahr der Verwechslung hervorgerufen werden kann.

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Bekanntheitsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Bekanntheitsschutz ist eine spezielle Form des Schutzes von Marken. Voraussetzung für ein Eingreifen des Schutzes nach § 14 Abs.2 Nr. 3 MarkenG ist zunächst, dass ein Dritter ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt, dass mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kollidiert. Außerdem muss es sich um eine bekannte Marke handeln. Weiterlesen...