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Rechte des Inhabers einer Marke, § 14 MarkenG
Der Inhaber erwirbt an der Marke ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG, das in zwei Richtungen wirkt. Zum einen ist er berechtigt, die Marke in der für ihn eingetragenen Weise zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Überdies kann er Dritte im Rahmen des Markenschutzes von der Benutzung der Marke ausschließen.
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