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Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt ein Recht, dass in zwei Richtungen wirkt. Zum einen ist er berechtigt, die geschäftliche Bezeichnung zu verwenden, zum anderen kann er Dritte von der verwendung ausschließen.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Ebenso wie das Recht an einer Marke, gewährt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Er ist befugt, die geschäftliche Bezichnung zur Kennzeichnung seines Unternehmens, Betriebes oder Werkes zu verwenden. Zugleich kann er Dritte von der Benutzung des geschützten Zeichens abhalten.

Abwehransprüche des Inhabers

Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnungen stehen gegen Dritte, die sein ausschließliches Benutzungsrecht an dem Kennzeichen § 15 Abs. 1 MarkenG verletzen die folgenen Ansprüche zu:

Unterlassungsanspruch

Die Rechtsfolgen einer Verletzung der ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers regelt § 15 Abs.  4 MarkenG. Wer ein Zeichen widerrechtlich benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen  Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Dieser Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Bundesrepublik. Wird die geschäftliche Bezeichnung hingegen nur örtlich begrenzt verwendet, so kann Unterlassung nur in diesem räumlich umgrenzten Gebiet verlangt werden. Hintergrund dessen ist, dass die geschäftliche Bezeichnung nur in dem Gebiet, in dem sie verwendet wird, Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft hat.

Beispiele: Hotels, Restaurants, Kaffeehäuser

Schadensersatzanspruch

Wer die geschäftliche Bezeichnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Kennzeichens eingeholt hätte.

Vernichtungsanspruch

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer im Falle einer Zeichenverletzung auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

Rückrufanspruch

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung  kann den Verletzer im Falle einer Zeichenverletzung auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

Auskünftsansprüche

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruches stehen dem Kennzeicheninhaber Auskunftsansprüche zur Seite, aufgrund derer der Verletzer verpflichtet ist, Auskunft über den Umfang des mit der Verwendung der Marke erzielten Gewinnes zu erteilen.

Schutz der geschäftlichen Bezeichnung als Marke

Soweit die geschäftliche Bezeichnung die Voraussetzungen für die Entstehung einer Marke erfüllt, genießt sie daneben den markenrechtlichen Schutz. Für Werktitel kommt grundsätzlich auch ein urheberrechtlichen Schutz in Betracht. Dieser scheitert jedoch im Regelfall daran, dass es dem Titel an der notwendigen Werkqualität fehlt.