Ausschließliches Nutzungsrecht
Ebenso wie das Recht an einer Marke, gewährt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Er ist befugt, die geschäftliche Bezichnung zur Kennzeichnung seines Unternehmens, Betriebes oder Werkes zu verwenden. Zugleich kann er Dritte von der Benutzung des geschützten Zeichens abhalten.
Abwehransprüche des Inhabers
Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnungen stehen gegen Dritte, die sein ausschließliches Benutzungsrecht an dem Kennzeichen § 15 Abs. 1 MarkenG verletzen die folgenen Ansprüche zu:
Unterlassungsanspruch
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers regelt § 15 Abs. 4 MarkenG. Wer ein Zeichen widerrechtlich benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Dieser Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Bundesrepublik. Wird die geschäftliche Bezeichnung hingegen nur örtlich begrenzt verwendet, so kann Unterlassung nur in diesem räumlich umgrenzten Gebiet verlangt werden. Hintergrund dessen ist, dass die geschäftliche Bezeichnung nur in dem Gebiet, in dem sie verwendet wird, Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft hat.
Beispiele: Hotels, Restaurants, Kaffeehäuser
Schadensersatzanspruch
Wer die geschäftliche Bezeichnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Kennzeichens eingeholt hätte.Vernichtungsanspruch
Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer im Falle einer Zeichenverletzung auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
Rückrufanspruch
Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer im Falle einer Zeichenverletzung auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
Auskünftsansprüche
Zur Bemessung des Schadensersatzanspruches stehen dem Kennzeicheninhaber Auskunftsansprüche zur Seite, aufgrund derer der Verletzer verpflichtet ist, Auskunft über den Umfang des mit der Verwendung der Marke erzielten Gewinnes zu erteilen.
Schutz der geschäftlichen Bezeichnung als Marke
Soweit die geschäftliche Bezeichnung die Voraussetzungen für die Entstehung einer Marke erfüllt, genießt sie daneben den markenrechtlichen Schutz. Für Werktitel kommt grundsätzlich auch ein urheberrechtlichen Schutz in Betracht. Dieser scheitert jedoch im Regelfall daran, dass es dem Titel an der notwendigen Werkqualität fehlt.



