Die Marke dient der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmers. Sie ist im Wirtschaftsleben von Zentraler Bedeutung. Der Schutz der Marke und sonstiger Kennzeichen, ist im Markengesetz geregelt.
Zweck des Markenrechts
Der Zweck des Markenrechts besteht im Schutz der Kennzeichen. Diese haben im Wirtschaftsleben aufgrund ihrer Funktionen überragende Bedeutung. So verbinden Kunden mit einer Marke gewisse Gütevorstellungen, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben, dessen Verwertbarkeit nur dem Inhaber der Marke zustehen soll.Einordnung in den gewerblichen Rechtsschutz
Das Markenrecht ist Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es steht somit zunächst auf einer Ebene mit beispielsweise dem Wettbewerbsrecht, dem Patentrecht, dem Gebrauchsmuster- oder auch dem Geschmacksmusterrecht. Die einzelnen Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes lassen sich nicht trennscharf abgrenzen und sind geprägt von vielfältigen Überschneidungen.

Abb. We1: Einordnung Wettbewerbsrecht im gewerblichen Rechtsschutz1
Von den übrigen Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes unterscheidet sich das Markenrecht kaum. Es erstreckt sich nicht auf ein bestimmtes Leistungsergebnis, sondern auf eine bestimmte Leistungsbezeichnung.
Das Markenrecht ist in seinem Anwendungsbereich abschließend. Lediglich dor, wo zusätzliches Unrecht vorliegt, kommt ergänzender Schutz durch das UWG in Betracht. So ist beispielsweise der Nachahmungsschutz wegen bestehenden Urheberrechten und Markenrechten auf den kleinen Anwendungsbereich beschränkt, dass der Nachahmer die erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt hat, oder die Wertschätzung der Marke für seine Waren ausnutzt, in dem er sich an deren Ruf „hochzieht".
Wesen und Systematik des Markenrechts
Das Recht an der Marke als formelles Recht
Das Markenrecht ist im Grunde ein formelles Recht. Das bedeutet, dass einem ein Recht an einer Marke erteilt werden muss. Dies geschieht durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister. Erforderlich hierfür ist eine Anmeldung, die bei dem DPMA einzureichen (§ 32 Abs. 1 MarkenG) ist und das Prüfungsverfahren in Gang setzt.
Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen prüft das Amt ob die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA u.a., ob das Zeichen überhaupt markenfähig ist, und ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt und stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.Das Markenrecht ist ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber der Rechte an der Marke, andere von der Benutzung der Marke ausschließen und bei Zuwiderhandlung Unterlassung und auch Schadensersatz fordern kann.
Schutzgegenstand sind Marken und sonstige Kennzeichen
Das Markenrecht schützt neben der eigentlichen Marke, die in das Markenregister eingetragen ist,
- eingetragene Marke nach §§ 3, 4 MarkenG,
weitere Formen:
- die nichteingetragene Marke,
- die notorisch bekannte Marke,
- geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 MarkenG)
- geographische Herkunftsbezeichnung (§ 126 MarkenG).
Der Name und die Firma eines Unternehmers wird vorrangig durch das Namensrecht geschützt (§§ 12, 823 BGB, 37 HGB). Daneben bezweckt der § 5 MarkenG ebenfalls einen Schutz des Namens des Kaufmannes, seiner Firma.
Eine Marke ist nach § 3 MarkenG jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Geschäftliche Bezeichnungen können zum einen Unternehmenskennzeichen sein, also solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden oder Werktitel. Unter Werktiteln versteht man Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Soweit Werktitel die Voraussetzungen einer Marke erfüllen, genießen sie neben dem Schutz als geschäftliche Bezeichnung auch den markenrechtlichen Schutz.
Auch geographische Herkunftsangaben werden rechtlich durch das Markenrecht geschützt. Hierbei handelt es sich um Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Inhalt des Markenschutzes
Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die Marke im geschäftlichen Verkehr für eigene Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. In den Nummern 1 bis 3 wird dieses Verbot hinsichtlich der verschiedenen Gefahren für die ältere Marke konkretisiert. Man unterscheidet hier zwischen
Schranken der Markenschutzes
Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es auf bestimmte Ideen, oder Werke oder Leistungsbezeichnungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der Marke. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen.
Es existieren die folgenden Schranken im Markenrecht:
1 Dieses Bild basiert auf dem Bild Geistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Der Urheber des Bildes ist Claus A. Färber.



