Der Schutz für Unternehmenskennzeichen unterscheidet sich von dem Schutz der eingetragenen Marken grundlegend. Er entsteht grundsätzlich durch die Inbenutzungsnahme im geschäftlichen Verkehr. Die Priorität nimmt hier in Anspruch, wer das Zeichen zuerst benutzt hat.
Begriff des Unternehmenskennzeichens
Unternehmenskennzeichen sind gem. § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Besondere Geschäftsbezeichnungen können aus Zahlen und Buchstaben ebenso wie aus Wörtern bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Buchstaben oder Buchstabenkombinationen aussprechbar sind. Im Unterschied zu Namen und Firma weist die besondere Geschäftsbezeichnung nicht auf den Unternehmer selbst, sondern lediglich auf den Betrieb hin.
Beispiel: Zum Goldenen Esel, Beussel-Grill, Waldschlösschen
Geschäftsabzeichen sind solche Zeichen, die auf ein Geschäft hinweisen, ohne es zu benennen.
Beispiele: die prägnante Kleidung des Servicepersonals von Schnellimbissrestaurants oder die Kleidung von Stewardessen, die besondere Aufmachung von Geschäftswagen.
Entstehung des Kennzeichenschutzes
Der Schutz des Unternehmenskennzeichen entsteht mit dessen Benutzung. Benutzung ist jede nach außen gerichtete Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Das bedeutet, dass innerbetriebliche Verwendung nicht ausreicht, um den Schutz zu begründen. So kann der Veröffentlichung der Firma im Handelsregister durchaus prioritätsbegründende Wirkung zukommen, wenn die geschäftliche Tätigkeit nach Außen innerhalb einer angemessenen Frist aufgenommen wird.
Bei Geschäftsabzeichen entsteht der Schutz erst, wenn diese Verkehrsgeltung als Unternehmenskennzeichen aufweisen, also wenn der Verkehr in dem Geschäftsabzeichen einen Hinweis auf den Betrieb erblickt. Hier ist besonders zu beachten, dass der Schutz der Geschäftsabzeichen häufig regional begrenzt sein kann. Der Grund hierfür ist darin zu erblicken, dass Geschäftsabzeichen nur dann rechtlich geschützt sind, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Eine solche Verkehrsgeltung besteht unter Umständen nur in dem Gebiet, in dem sie verwendet werden.
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei Unternehmenskennzeichen
Ebenso wie Marken müssen auch Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft haben und es darf kein Freihaltebedürfnis bestehen.
Eine Besonderheit ist jedoch zu beachten: An die Unterscheidungskraft ist grundsätzlich ein anderer Maßstab als bei der Marke anzulegen. Im Bereich der Unternehmenskennzeichen ist es ausreichend, wenn die Bezeichnung geeignet ist, wie ein Name zu wirken oder sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis durchzusetzen. Danach sind lediglich reine Gattungsbegriffe nicht unterscheidungskräftig.
Beispiele: Online, Post, Telekom
Für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses ist im Rahmen der Unternehmenskennzeichen regelmäßig nur wenig Raum, zumal ein bestehendes Freihaltebedürfnis ebenso wie bei der Marke durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann.



