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Markenfähige Zeichen

Nicht jedes Zeichen kann auch Marke sein. Erforderlich ist, dass das Zeichen markenfähig ist. Markenfähigkeit ist die abstrakte Eignung eines Zeichens, ohne Ansehung der Waren oder Dienstleistungen unterscheidend zu wirken. Darüber hinaus muss das Zeichen, um als eingetragene Marke geschützt sein zu können, graphisch darstellbar sein.

Abstrakte Markenfähigkeit

Die Markenfähigkeit ist in § 3 Abs. 1 MarkenG geregelt. dort werden auch typische Ausprägungen markenfähiger Zeichen beispielhaft genannt:

Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist die zentrale Grundvoraussetzung für die Entstehung markenrechtlichen Schutzes.

Wörter

Eine denkbare Markenform sind Wörter, einschließlich Personennamen

Beispiel: Lufthansa, Mercedes, Hugo Boss, Calvin Klein

Man spricht dann von einer Wortmarke.

Abbildungen

Bei Abbildungen kann die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke unterschieden werden.

Buchstaben

Eine weitere Markenform bilden Buchstaben. Diese müssen nicht als Wort aussprechbar sein, sondern können auch ohne diese Eigenschaft als Unterscheidungsmittel dienen.

Beispiele: BMW, VW, DB, MAC

Zahlen

Sogar bloße Zahlen oder Zahlenkombinationen sind abstrakt markenfähig.

Beispiel: 525 für BMW, aber auch „Fünfer" oder quattro für Audi.

Hörzeichen

Schließlich ist die Hörmarke zu nennen, die besonders einprägsame Melodien schützt. Diese Hörmarke nimmt aktuell an Bedeutung zu, da sich die konkreten Klang folgen (Jingles) gut in Web-Seiten einbinden lassen und anders als früher, wo aufwändige und teure Radio- oder Fernsehspots gebucht werden mussten, nunmehr auch die Hörmarke recht einfach und kostengünstig kommuniziert werden kann.

Beispiele: Das Telekom-Jingle, der Erdinger-Weißbierwalzer, der Kinderchor bei Sanostol

Dreidimensionale Gestaltungen

Ebenfalls markenfähig ist die Aufmachung und die Form eines Produktes und seine Verpackung.

Es ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass solche Zeichen, deren Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen nicht als Marke schutzfähig sind, § 3 Abs. 2 MarkenG.

Beispiele: Eine normale Flaschenform, Videokassettenhülle

Hierdurch soll verhindert werden, dass dem Markeninhaber unangemessene Monopolrechte an der Produktion der Ware selbst eingeräumt werden, da das Markenrecht im Gegensatz zum Patentrecht zeitlich unbefristet ist.

Farben

Auch die bloße Farbe kann als Marke geschützt sein.

Beispiele: Magenta für Telekommunikationsleistungen (Deutsche Telekom AG); Lila für Schokolade (Milka); Blau für Kosmetika (Nivea)

Ob eine Farbmarke jedoch im Einzelfall Schutz genießen kann, hängt von ihrer Unterscheidungskraft, der Stärke des Freihaltebedürfnisses, den Mitbewerbern und dem Grad der Verkehrsgeltung ab. Grund hierfür ist, dass das Repertoire an Farben und Farbkombinationen grundsätzlich beschränkt ist, und daher mit dem Schutz von Farben vorsichtig umzugehen ist.

Graphische Darstellbarkeit des Zeichens

Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt grafisch darstellbar sind. Über die Einordnung des Erfordernisses besteht Uneinigkeit, überwiegend wird jedoch angenommen, dass nur solche Zeichen überhaupt markenfähig sind, die sich grafisch darstellen lassen. Vereinzelt wird auch angenommen, fehlende grafische Darstellbarkeit des Zeichens sei ein absolutes Schutzhindernis.

Ein Zeichen ist dann grafisch darstellbar, wenn es mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, geschriebenen Buchstaben oder Abbildungen identifizierbar wiedergegeben werden kann.

Der Grund für das Erfordernis grafischer Darstellbarkeit ist darin zu erblicken, dass ein Bedürfnis besteht, sich relativ einfach mit der nötigen Klarheit darüber informieren zu können, was als Marke eingetragen und geschützt ist. Nur so kann im Vorfeld beurteilt werden, ob das eigene Zeichen die ältere Marke verletzt oder nicht.

Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit der Marken ist vor allem für dreidimensionale Marken, Hörmarken, sowie Farb- und Farbkombinationsmarken von Bedeutung.

Dreidimensionale Marken sind ebenso wie andere Marken auch, zweidimensional wiedergegeben werden. Hierzu können Fotos oder grafische Strichzeichnungen von bis zu 6 verschiedenen Ansichten eingereicht werden (§§ 9, 13 MarkenG).

Hörmarken werden durch Wiedergabe in der üblichen Notenschrift wiedergegeben. Eine Angabe, wie „die Melodie von Beethovens „Für Elise"" genügt hierfür nicht. Auch die Hinterlegung eines Sonargramms dient der grafischen Darstellbarkeit.

Bei Farbmarken war die grafische Darstellbarkeit lange umstritten. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass einzelne konturlose Farbtöne als Marke eintragungsfähig sind. Werden jedoch zwei oder mehrere Farben konturlos zusammengestellt, so müssen diese konkret grafisch dargestellt werden und in vorher festgelegter Weise miteinander verbunden werden. Ansonsten Wäre es nicht möglich den Schutzumfang der Farbmarke festzustellen, da zwei Farben auf unzählige Varianten kombinierbar sind.

Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist jedoch nur bei eingetragenen Marken erforderlich. Marken, die die aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung Markenschutz genießen, werden nicht ins Markenregister eingetragen, so dass sich das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit erübrigt.