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WettbewerbsrechtlesenBeliebte Beiträge zum Wettbewerbsrecht

Irreführung / irreführende Werbung, § 5 UWG

irrefuehrungInsbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon deutlich früher vorliegen. Es reicht nämlich aus, dass die Werbung zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung sehr schnell vorliegen.

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Wettbewerbsrechtliche Definitionen

Die zentralen Begriffe des Wettbewerbsrechts werden in § 2 UWG definiert. Diese Begriffe sind für das Verständnis des Gesetzestextes unerlässlich. Auf den folgenden Beitragsseiten werden die gesetzlichen Begriffsbestimmungen ausführlich erläutert.

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Rechtsfolgen unlauterer geschäftlicher Handlungen (Übersicht)

Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt.

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Wettbewerbsrecht / UWG

WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere auch in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigt. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmers müssen wettbewerbsrechtlich zulässig sein.

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Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG

§ 7 Abs. 1 UWG enthält eine Regelung, die den Schutz der Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen regelt. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet: jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig.

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Unlauterkeit und unlauterer Wettbewerb gem. § 4 UWG

unlauterer WettbewerbDas UWG nennt in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 UWG genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 11 UWG zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 UWG unlauter sein.

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Schadenersatzanspruch, § 9 UWG

Im Vergleich zum Anspruch auf Unterlassen kann der Anspruchsberechtigte im UWG unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen.

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