 Beliebte Beiträge zum Wettbewerbsrecht
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Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.

Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon deutlich früher vorliegen. Es reicht nämlich aus, dass die Werbung zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung sehr schnell vorliegen.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 21. November 2012 um 17:11 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Die zentralen Begriffe des Wettbewerbsrechts werden in § 2 UWG definiert. Diese Begriffe sind für das Verständnis des Gesetzestextes unerlässlich. Auf den folgenden Beitragsseiten werden die gesetzlichen Begriffsbestimmungen ausführlich erläutert.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 09:08 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 12:20 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Vergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber in § 6 UWG spezielle Regeln für die vergleichende Werbung aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 09:50 Uhr
Das Wettbewerbsrecht schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere auch in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigt. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmers müssen wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 08:21 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das UWG nennt in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 UWG genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 11 UWG zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 UWG unlauter sein.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 09:36 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
§ 7 Abs. 1 UWG enthält eine Regelung, die den Schutz der Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen regelt. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet: jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 10:04 Uhr
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