Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon deutlich früher vorliegen. Es reicht nämlich aus, dass die Werbung zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung sehr schnell vorliegen.



Das Wettbewerbsrecht schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere auch in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigt. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmers müssen wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Das UWG nennt in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit 
