
Gegenstand des Geschmacksmusterrechts / Designrechts sind Geschmacksmuster. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Geschmacksmusterregister eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Geschmacksmusterrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Geschmacksmuster- / designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.
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Ein Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Designschutz bzw. einen Schutz als Geschmacksmuster vorliegen? Welche Konsequenzen hat die Verletzung von Geschmacksmustern? Ihre speziellen geschmacksmusterrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.