Damit ein Geschmacksmusterschutz / Designschutz nach dem Geschmacksmustergesetz entsteht, muss das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Nach Entstehung des Geschmacksmusterschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Geschmacksmuster. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,
Voraussetzungen für den Geschmacksmusterschutz / Designschutz
Übersicht
Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist gem. § 2 Abs. 1 GeschmMG, dass das Muster neu ist und Eigenart hat. Außerdem dürfen keine Schutzausschließungsgründe nach § 3 GeschmMG vorliegen.
Neuheit
Ein Muster gilt gem. § 2 Abs. 2 GeschmMG als neu, "wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden".
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Neuheit ist insoweit die Anmeldung des Geschmacksmusters.
Eigenart
Der Begriff der Eigenart ist ebenfalls gesetzlich definiert. Nach § 2 Abs. 3 GeschmMG hat ein Muster Eigenart, "wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt".
Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
Schutzausschließungsgründe nach § 3 GeschmMG liegen insbesondere vor, wenn ein Erscheinungsmerkmal ausschließlich durch technische Funktion bedingt ist. Die Freiheit der technischen Entwicklung, soll nicht durch Geschmacksmusterrecht beeinträchtigt werden.
Der Geschmacksmusterschutz ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um staatliche Souvernitätssymbole handelt oder einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.
Beispiele: Benutzung von staatlichen Zahlungsmitteln oder abgewandelten Verkehrszeichen als Muster.
Ferner kann der geschmacksmusterrechtlicher Schutz ausgeschlossen sein, wenn das Erscheinungsmerkmal lediglich funktionell bedingt ist.
Beispiel: Ziffernblatt und Zeiger an einer Armbanduhr, vgl. SchwBG GRUR 1995, 738, 739.
Rechte durch den Geschmacksmusterschutz / Designschutz
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht, § 38 Abs. 1 GeschmMG. Der Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters hat ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten. Dies gilt nach der Bekanntmachung des Geschmacksmusters unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis davon hatte, ein eingetragenes Geschmacksmuster zu nutzen.
Bei einer Verletzung der Rechte des Geschmacksmusterinhabers entstehen unterschiedliche Ansprüche des Rechtsinhabers gegen der Verletzter (§§ 42 f. GeschmMG), insbesondere auf
- Beseitigung und Unterlassung, § 42 Abs. 1 GeschmMG
- Schadensersatz, § 42 Abs. 2 GeschmMG
- Vernichtung, Rückruf und Überlassung, § 43 GeschmMG
- Auskunft, § 46 GeschmMG
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