
Gegenstand des Geschmacksmusterrechts / Designrechts sind Geschmacksmuster. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Geschmacksmusterregister eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Geschmacksmusterrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Geschmacksmuster- / designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.
Ziel und Zweck des Geschmacksmusterrechts / Designrechts
Ziel und Zweck des Geschmacksmusterrechts / Designrechts ist es, den Rechtsinhaber vor Nachahmung seines Musters zu schützen und ihm damit zur Investition für die Entwicklung neuer Erzeugnisse wirtschaftlichen Anreiz zu geben. Rechtliche Grundlagen des Geschmacksmusterrechts sind das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) sowie die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGMV).
Geschmacksmuster
Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, § 1 GeschmMG. Geschmacksmuster sind das Ergebnis kreativer-gestalterischer Tätigkeit und damit unter anderem für die Bereiche des Industrie- und Produktdesigns von großer praktischer Bedeutung.
Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt bei Eintragung in das Register zunächst 5 Jahre, kann aber bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden. Bei Beendigung der Schutzdauer wird die Eintragung des Geschmacksmusters gelöscht.
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Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in seiner Ausgestaltung dem nationalen deutschen Geschmacksmuster ähnlich. Es unterscheidet sich allerdings durch seinen größeren Geltungsbereich, der sich auf die gesamte Europäische Union erstreckt. Außerdem besteht beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster (anders als im nationalen Recht) die Möglichkeit, Schutz auch ohne die Eintragung in das Register zu erlangen, sog. "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster".
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Geschmacksmusterschutz / Designschutz
Geschmacksmusterschutz ensteht, wenn ein Muster vorliegt, welches die Merkmale der Neuheit und Eigenartig aufweist und bei dem keine Schutzausschließungsgründe vorliegen. Der Inhaber des Geschmacksmusterrechts hat sodann ein ausschließliches Recht. Er kann jedem Dritten gegenüber die Nutzung seines Geschmacksmusters verbieten. Falls Dritte das Geschmacksmusterrecht verletzen, kann der Inhaber verschiedene Ansprüche geltend machen, z.B. Unterlassung und/oder Schadenersatz fordern.
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Weitere Themen im Geschmacksmusterrecht / Designrecht
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Geschmacksmusterrecht / Designrecht



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