Das Geschmacksmuster ist in § 1 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) definiert. Danach handelt es sich bei einem Geschmacksmuster um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Beispiele für Geschmacksmuster
Geschmacksmuster können in vielfältigen Formen auftreten.
Beispiele: Design von Kleidung, Form eines Autos oder einzelner Autoteile, Rasierapparat, Möbelstücke, Haushaltsgegenstände, Muster und Farbe einer Tapete etc.
Weitere Beispiele können direkt im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ermittelt werden.
Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass Gebrauchsmuster in der Praxis vor allem Anwendung auf dem Gebiet des Produkt- und Industriedesigns finden. Insoweit spricht man beim Gebrauchsmusterrecht auch teilweise vom Designrecht.
Geschmackmuster und andere Schutzrechte
Das Geschmacksmuster ist von den anderen gewerblichen Schutzrechten abzugrenzen.
Im Vergleich zum Urheberrecht besteht beim Geschmacksmuster ein geringerer Schutzumfang für den Rechtsinhaber. Dies geht allerdings mit strengeren Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz einher. Will man in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes kommen, bedarf es – im Gegensatz zum geschmacksmusterechtlichen Schutz – einer bestimmten Gestaltungshöhe. Ein Geschmacksmuster muss sich dagegen lediglich in einem gewissen Maße von dem bereits Vorhanden unterscheiden. Wie viel individuelle Schöpfungskraft im Geschmacksmuster steckt, spielt keine Rolle.
Eine Marke dient dagegen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Hörzeichen sein. Ein gleichzeitiger Schutz eines Logos sowohl als Marke und in seiner ästhetischen Form als Geschmacksmuster ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen möglich.
Der Schutzumfang des Patent- und Gebrauchsmusterrechts umfasst im Gegensatz zum Gebrauchsmusterrecht keine ästhetische Gestaltungen. Als Patent kann man bestimmte Erfindungen mit vorwiegend technischen Charakter anmelden; als Gebrauchsmuster z.B. auch chemische Stoffe sowie Nahrungs- und Arzneimittel.
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Geschmacksmuster



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