Die Gemeinschaftsmarke (auch EU-Marke genannt) ist eine Marke, die einheitlich für die gesamte Europäische Union erteilt wird und innerhalb der Europäischen Union umfassend Geltung erlangt. Der Markeninhaber erhält den Markenschutz durch ein einziges Eintragungsverfahren. Regelungen zur Gemeinschaftsmarke finden sich in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Zuständig für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).
Unterschiede Gemeinschaftsmarke und deutsche Marke
Markenschutz kann in der EU gem. Art. 6 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) nur durch Eintragung erworben werden. Eine Benutzungmarke wie im deutschen Markenrecht sieht die GMV nicht vor.
Eintragung der Gemeinschaftsmarke
Beim Eintragungsverfahren der EU unterscheidet man ebenso wie im nationalen deutschen Recht zwischen der Anmeldung der Marke und der Prüfung der Markenanmeldung.
Wie die Eintragung der Gemeinschaftsmarke im Einzelnen vorzunehmen ist, regelt das in den Art. 25 ff. GMV näher beschriebene Eintragungsverfahren. Man unterscheidet bei der Eintragung die folgenden Schritte.
- Anmeldung der Markeneintragung, Art. 25 - 28 GMV
- Prüfung der Markenanmeldung, Art. 36, 37 GMV
- Recherche, Art. 38 GMV
- Veröffentlichung und Eintragung der Marke, Art. 39, 45 GMV
Wird das Eintragungsverfahren mit der Eintragung der Marke erfolgreich abgeschlossen, entsteht der Markenschutz.
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Gemeinschaftsmarke / EU-Marke

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