Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in Art. 3 lit. a der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGMVO) definiert. Danach bezeichnet der Begriff des (Gemeinschafts-) Geschmacksmusters die "die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt". Der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht damit im Wesentlichen dem des nationalen deutschen Geschmacksmuster. Unterschiede ergeben sich vor allem beim georgraphischen Schutzbereich und bei den Schutzvoraussetzungen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet erweiterte Schutzmöglichkeiten.
Geltungsbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf eine einzige Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hin erteilt. Es ist einheitlich und gilt für die gesamte Europäische Union, vgl. Art. 1 Abs. 3 GGMVO).
Formen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Zunächst kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster in vergleichbarer Weise wie ein nationales Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister eingetragen werden. Es wird dann als "eingetragenes Geschmacksmuster" geschützt, Art. 1 Abs. 2 lit. b GGMVO.
Daneben besteht allerdings auch die Möglichkeit, Schutz als "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zu erlangen, Art. 1 Abs. 2 lit. a GGMVO. Hierzu muss das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in einer in der GGMVO näher bestimmten Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Die Möglichkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes ohne Eintragung ist eine Besonderheit des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. Sie ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Vorteilhaft ist dabei vor allem die Möglichkeit, ähnlich wie im Urheberrecht ohne formalen Akt ein Schutzrecht zu erlangen.
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Gemeinschaftsgeschmacksmuster



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