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Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungUnter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der „Waffen­gleichheit". Er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Medium, seine Position darzulegen. Soweit die Voraussetzungen beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unab­hän­gig davon, ob die vom Medium getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.

Rechtsgrundlagen des Gegendarstellungsanspruchs

Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Gegendarstellung sind abhängig vom in Anspruch genommenen Medium. Hervorzuheben sind:

  • Landespressegesetze, z.B. § 10 BlnPrG
  • Landesmediengesetze
  • Landesrundfunkgesetze
  • § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Daneben ist der Gegendarstellungsanspruch auch in Staatsverträgen, dem Deutsche-Welle-Gesetz, dem Radio-Bremen-Gesetz und dem WDR-Gesetz geregelt.

Voraussetzungen der Gegendarstellung

Übersicht

Der Gegendarstellungsanspruch ist die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  1. Besondere Berichterstattung:
    a. Tatsachenbehauptung ...
    b. ... über erkennbare Person ...
    c. ... in periodischem Medium oder Internet.
  2. Berechtigtes Interesse
  3. Veröffentlichungsverlangen
  4. Gegendarstellung:
    a. Form
    b. Inhalt 
    c. Umfang
  5. Frist

Beachte: Keine Rechtswidrigkeit erforderlich!

Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art. Als einziges Rechtsmittel im Presserecht ist es für den Gegendarstel­lungsanspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Berichterstat­tung rechtswidrig war. Der Anspruch kann damit, unabhängig von der Frage ob die Berichter­stattung wahr oder unwahr ist, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit findet grundsätzlich nicht statt.

Um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu erreichen, muss der Betroffene insbesondere die teilweise sehr strengen formalen Voraussetzungen beachten. Nur wenn diese umfas­send beachtet wurden, ist das Medium zu einer Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet. Andernfalls kann es die Veröffentlichung der Gegendarstellung ablehnen.

Es gilt hierbei, das „Alles-oder-Nichts-Prinzip". Dies bedeutet, dass bei Nichtbeachtung auch nur einer Voraussetzung die gesamte Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden muss beziehungsweise ein entsprechender Gegendarstellungsan­spruch mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen nicht gegeben ist.

Besondere Berichterstattung

Eine Gegendarstellung kann nur gegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Eine Gegendarstellung gegen Meinungsäußerungen ist unzulässig. Problematisch sind Mischformen, in denen Meinungen und Tatsachen miteinander vermengt sind.

Die Tatsachen müssen den Betroffenen entweder benennen oder diesen zumindestens erkennen lassen.

Außerdem muss die Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium erfolgen. Das Internet wird diesen Medien gleichgestellt, vgl. § 56 RStV. Im Internet muss allerdings eine jeouranistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegen.

Berechtigte Interessen

Ein berechtigtes Interesse entfällt zunächst bei bloßen Belanglosigkeiten. Außerdem kann ein berechtigtes Interesse entfallen, wenn der Betroffene im Bericht selbst umfassend zu Wort gekommen ist oder das betroffenen Medium von sich aus bereits eine Berichtigung des ursprünglichen Artikels vorgenommen hat.

Der Betroffene kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, wenn er irreführende Angaben macht oder offensichtlich unwahre Tatsachen behauptet.

Beispiel für Irreführung: Die Presse berichtet, U habe 1 Mio. EUR unterschlagen. U verlangt Gegendarstellung, dass er "nicht 1 Mio. EUR unterschlagen" habe. Tatsächlich hat er nur 900.000 EUR unterschlagen und ist entsprechend rechtskräftig verurteilt worden.

Veröffentlichungsverlangen

Der Betroffene muss zunächst gegenüber dem Publikations­medium die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist grundsätzlich vom Betroffenen persönlich und handschriftlich zu unterschrieben. In einigen Bundesländern, z.B. in Berlin, kann dies auch durch einen Vertreter, in der Regel durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Es empfiehlt sich, schon allein aus Beweis­zwecken, das Veröffentlichungsverlangen schriftlich niederzulegen.

Streng vom Veröffentlichungsverlangen zu unterscheiden, ist der Gegendarstellungstext (siehe unten "Gegendarstellung"). Während für das Veröffentlichungsverlangen selbst keine besonderen Form­­vor­schriften vorliegen, ist die eigentliche Gegendarstellung an Formvorschriften gebunden.

Gegendarstellung

Form der Gegendarstellung

Die eigentliche Gegendarstellung muss in Schriftform erfolgen. Dies kann in allen Arten, z.B. per Schreibmaschine, Computer oder auch handschriftlich erfolgen.

Die Gegendarstellung muss außerdem „druckreif" sein. Dies bedeutet, dass sie inhaltlich einen Sinn ergeben und (z. B. bei handschriftlicher Verfassung) leserlich sein muss.

Außerdem muss die Gegendarstellung vom Betroffenen persönlich oder (insbesondere bei juristischen Personen) von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Es muss also eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift unter das Dokument gesetzt sein. Zu beach­ten ist insbesondere, dass eine Stellvertretung bei der Gegendarstellung i.d.R. ausscheidet. Etwas anderes gilt hingegen in einzelnen Bundesländern, z.B. in Berlin. Hier kennt § 10 Abs. 2 S. 4 BlnPrG auch eine Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs durch einen Vertreter, der in der Regel ein Rechtsanwalt mit Originalvollmacht ist.

Die Gegendarstellung muss im Original an das Medium übersandt werden. Derzeit (noch) umstritten ist die Frage, ob auch eine Übermittlung per Telefax genügt. Es empfiehlt sich daher, für den Fall dass aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit zunächst ein Telefax versandt wird, sofort anschließend auch das Original per Post zu übersenden. Generell gilt zudem, dass wegen der Beweislast des Zugangs, die beim Betroffenen liegt, die Gegendar­stel­lung entweder per Boten (welcher ggf. später als Zeuge benannt werden könnte) oder per Einschreiben mit Rückschein versandt wird.

Inhalt der Gegendarstellung

Die Gegendarstellung muss sich auf eine bestimmte Stelle des Mediums beziehen. Sie muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

  • Das Medium, in dem die beanstandete Berichterstattung erfolgte.
    Beispiel: ARD-Magazin Monitor.
  • Erscheinungs- bzw. Sendedatum.
    Beispiel: Dienstag, den 06. März 2007
  • Platzierung des Erstberichts, d.h. Seitenzahl oder Sendezeit.
    Beispiel: 21:45 Uhr

Die Gegendarstellung muss einen aus­drück­lichen Bezug zur Erstmitteilung beinhalten und vom Umfang her angemessen sein. Selbst­verständlich darf der Inhalt der Gegendarstellung nicht strafbar sein. Dies wäre etwa bei Beleidigungen oder Verleumdungen der Fall.

Da in der Gegendarstellung diejenigen Tatsachenbehauptungen, die beanstandet werden, konkret und zutreffend wiedergegeben werden müssen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit die Erstmitteilung wörtlich zu zitieren. Dadurch kann verhindert werden, dass die Erstmittei­lung verzerrt oder sogar falsch wiedergegeben wird. Dies stünde der Zulässigkeit insgesamt entgegen. Es ist jedoch auch möglich, dass man die jeweiligen Textpassagen aus der Erstmitteilung sinngemäß wiederholt.

Beachte: Falls in einer Gegendarstellung mehrere Textpassagen beanstandet und bei nur einer Textpassage die genannten Voraussetzungen nicht beachtet werden (z.B. Text­passa­ge ist keine Tatsachen- sondern eine Meinungsäußerung) dann ist die gesamte Gegendar­stel­lung unzulässig, also auch die eigentlich ordnungsgemäß beanstandeten Textpassa­gen („Alles-oder-Nichts-Prinzip").

Umfang der Gegendarstellung

Voraussetzung für eine zulässige Gegendarstellung ist schließlich, dass der Umfang angemessen ist. Auch die Bestimmung des konkreten Umfangs ist eine Frage des Einzelfalls, der individuell entschieden werden muss. Der Umfang ist in jedem Fall dann angemessen, wenn der Umfang der Erstmitteilung nicht überschritten wird.

Daneben beurteilen die Gerichte die Frage des Umfangs eher großzügig. Nach dem OLG München etwa wird der Umfang der Gegendarstellung erst dann unverhältnismäßig, wenn er den Umfang der Erstmitteilung um das Doppelte überschreitet.

Frist

Der Gegendarstellungsanspruch muss unverzüglich nach Veröffentlichung der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Auf das Erscheinungsdatum der Erstmitteilung kommt es nicht an.

Außerdem hat die Rechtsprechung eine sogenannte Aktualitätsgrenze entwickelt. Diese ist zusätzlich zu beachten. Soweit die Aktualitätsgrenze im Einzelfall überschritten ist, fehlt es für die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs am Rechtschutzbedürfnis.

Konkret bedeutet dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Aktualität, dass die Angelegenheit noch so aktuell sein muss, dass sie noch im Bewusstsein des Empfänger­kreises der Veröffentlichung vorhanden ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall anhand der vorliegenden konkreten Umstände individuell zu prüfen. Es kommt zudem auch darauf an, welche konkrete Erscheinungsform das Medium hat. So ist eine Tageszeitung anders zu beurteilen als ein monatlich erscheinendes Magazin. Als grobe Faustregel kann von den folgenden Aktualitätsgrenzen ausgegangen werden:

  • Tageszeitungen, Rundfunksendungen mit tagesaktuellen Informationen, Internetangebote: 3 bis 4 Wochen.
  • Wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften: 6 Wochen bis maximal 3 Monate.
  • Vierzehntägig und monatlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften: maximal 3 Monate.

Die Frist für den Beginn der Aktualitätsgrenze beginnt in jedem Fall mit dem Erscheinungs- oder Sendedatum und kann im Einzelfall auch nur 10 Werktage betragen. Daher ist es nicht zuletzt wegen der Kurzlebigkeit der Nachrichten ratsam, umgehend gegen Tatsachenbehauptungen vorzugehen.

Rechtsfolgen des Gegendarstellungsanspruchs

Gegendarstellungspflicht

Soweit der Betroffene die vorgenannten Voraussetzungen beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonde­ren Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne münd­liche Verhandlung erlassen werden kann.

Die Gegendarstellungspflicht des Mediums wird durch die Veröffentlichung der Gegendar­stel­lung erfüllt, z.B. durch Abdruck, Verlesen in einer Fernseh- oder Radiosendung oder Publizieren im Internet.

Für die Presse in Berlin gilt nach § 10 Abs. 3 BlnPrG, dass die Gegendarstellung in der nächstfolgenden noch nicht für den Druck abgeschlossenen Ausgabe des konkreten Presseorgans abgedruckt werden muss. Dabei hat die Gegendarstellung im gleichen Teil wie der beanstandete Text, mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text unverändert sowie ohne Ergänzungen und Weglassungen zu erfolgen. Dies kann im Einzelfall so weit gehen, dass ein Hinweis auf die Gegen­darstellung im Inhaltsverzeichnis aufzunehmen ist oder sogar der Abdruck der Gegendar­stellung auf der Titelseite oder mit einer Gegenschlagzeile erfolgen muss

Im Bereich des Rundfunks gelten dieselben Grundsätze wie im Printbereich. Besonderhei­ten liegen hier insoweit vor, als dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat von der bean­standeten Sendung bzw. dem beanstandeten Beitrag einen ausgeschriebenen Text zu erhalten oder auch eine Tonband- oder Videoaufnahmen des Senders fordern kann. Die oben genannte Frist für die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs beginnt erst mit dem Zugang des Manuskriptes oder der Aufzeichnung zu laufen.

Im Bereich des Internets ist zu beachten, dass die Frist alternativ entweder ab dem letzten Tag, an dem der Beitrag auf der Website veröffentlicht war, beginnt und dann sechs Wochen beträgt oder aber drei Monate nach dem Tag, an dem der Beitrag erstmals im Netz veröffentlicht war, abläuft.

Bei der Platzierung der Gegendarstellung muss unterschieden werden, ob die Erstmitteilung noch auf dem Server gespeichert ist oder nicht. Liegt eine Speicherung des Erstbeitrages noch vor, dann muss die Gegendarstellung unmittelbar mit der angegriffenen Tatsachen­behauptung verknüpft werden, z.B. durch einen Link. Die Gegendarstellung selbst muss dann jedoch nicht mehr unter besonderen Voraussetzungen platziert werden. Ist die Erstmitteilung jedoch nicht mehr auf dem Server vorhanden, so muss die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle wie die damalige Erstmitteilung erscheinen.

"Redaktionsschwanz"

Als "Redaktionsschwanz" wird eine Anmerkung der Redaktion zur Gegendarstellung bezeich­net. Die Zulässigkeit eines Redaktionsschwanzes ist in den einzelnen Landespresse­ge­setzen unterschiedlich geregelt. In der Regel sind die Medien berechtigt, in einem Redak­tions­schwanz auf die Richtigkeit ihrer Darstellung zu beharren. Außerdem ist allge­mein anerkannt, dass der Hinweis durch die Redaktion, dass sie zur Veröffentlichung der Gegendarstellung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verpflichtet ist, zulässig. Dies rührt aus dem geschilderten Umstand, dass es auf die Wahrheit, oder die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht ankommt. Zugleich neigt der Leser dazu, der gedruckten Gegendarstellung einen gewissen Wahrheitsgehalt zu unterstellen. Die Berechtigung zum Abdruck eines Redaktionsschwanzes lässt sich daher auch als Ausfluss des „Prinzips der Waffengleichheit" verstehen.

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