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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, § 4f BDSG

datenschutzbeauftragter-3Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Datenschutz-Vorschriften hin. Dabei besteht für Unternehmen ab zehn Mitarbeitern in der Regel die Pflicht, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Als Datenschutzbeauftragte kommen Personen in Betracht, die fachkundig und zuverlässig sind. Sie können aus dem Unternehmen selbst oder von außerhalb stammen.

Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Unternehmen und weitere Stellen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind regelmäßig gem. § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und auch nur eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden:

  • 10 Personen oder mehr verarbeiten ständig automatisiert Daten,
  • 20 Personen oder mehr verarbeiten ständig Daten in anderer Form,
  • es handelt sich um eine öffentliche Stelle, z.B. eine Behörde,
  • Daten unterliegend der Vorabkontrolle,
  • Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet, oder
  • Daten werden für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet.

Die automatisierte Datenverarbeitung liegt in den meisten Fällen vor, da in fast jedem Unternehmen EDV eingesetzt wird. Mit dieser werden automatisiert Daten i.S.d. § 4f Abs. 1 BDSG verarbeitet. Im Ergebnis sind somit lediglich nicht-öffentliche Stelle, die höchstens neun Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, von der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreit. Die überwiegende Anzahl (auch kleinerer) Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Wird gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verstoßen, kann die Aufsichtsbehörde gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängen.

Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten

Fachkunde

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf gem. § 4f Abs. 2 BDSG nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Somit muss der Datenschutzbeauftragte einerseits ein Mindestmaß an einschlägigen Rechtskenntnissen vorweisen können, andererseits muss er auch technisches Wissen haben, welches die eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen betrifft. Sinnvoll sind schließlich auch kaufmännische Kenntnisse. Idealerweise kann der Datenschutzbeauftragte somit

  • rechtliches
  • technisches und
  • kaufmännisches
Know-how aufweisen. In diesen Fällen ist die nach § 4f Abs. 2 BDSG geforderte Fachkunde zu bejahen.

Unabhängigkeit / Weisungsfreiheit

Der Datenschutzbeauftragte ist außerdem gem. § 4f Abs. 3 BDSG weisungsfrei und direkt dem Leiter des Unternehmens unterstellt. Unmittelbarer Vorgesetzter ist beispielsweise der Betriebsinhaber, der Vorstand, Geschäftsführer oder sonstiger Leiter eines Unternehmens.

Der Datenschutzbeauftragte muss unabhängig sein. Dieses Erfordernis schließt bestimmte Personen innerhalb eines Unternehmens von der Bestellung als Datenschutzbeauftragten aus. Insbesondere  die folgenden Personen können regelmäßig nicht als Datenschutzbeauftragter bestellt werden: Betriebsinhaber, Vorstand oder Geschäftsführer des Unternehmens, Angehörige des Betriebsinhabers, Leiter der IT. Auch bei Mitarbeitern der Rechtsabteilung (Justiziare oder Leiter der Rechtsabteilung) und hinsichtlich des "Hausanwalts" bestehen im Schrifttum erhebliche Bedenken. Nach einer häufig vertretenen Ansicht können auch diese Personengruppen nicht als Datenschutzbeauftragte bestellt werden.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter

Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen, kann der Datenschutzbeauftragte sowohl aus dem Unternehmen selbst stammen (sog. interner Datenschutzbeauftragter), als auch außerhalb des Unternehmens stehen (sog. externer Datenschutzbeauftragter). Beide Formen haben Vor- und Nachteile. Diese können der folgenden Gegenüberstellung entnommen werden:

interner Datenschutzbeauftragter

externer Datenschutzbeauftragter

I.d.R. Schulungsaufwand zur Erlangung der Fachkunde.
Fachkunde sofort vorhanden.
Freistellung für Fort- und Weiterbildung. Selbstständige Fort- und Weiterbildung, keine Freistellung erforderlich.
Kosten für Fort- und Weiterbildung. Keine gesonderten Kosten für Fort- und Weiterbildung.
Kosten für Ausstattung, insbes. Literatur. Keine Kosten für Ausstattung.
Betriebliche Abläufe sind bekannt. Einarbeitung in betriebliche Abläufe erforderlich.
Mitbestimmung des Betriebstrats für Bestellung etc. erforderlich.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich.
Besonderer Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten gem. § 4f Abs. 3 BDSG: Keine ordentliche Kündigung möglich.
Kein Arbeitsverhältnis und damit kein besonderer Kündigungsschutz.
Vertretung erforderlich.
Vertretung wird eigenständig organisiert und ist gesichert.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in § 4g BDSG genannt. Danach wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Diese Vorgaben werden im Gesetz (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) weiter konkretisiert. Der Datenschutzbeauftragte 

  • überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, § 4g Abs. 1 Nr. 1 BDSG,
  • unterrichtet / schult die Mitarbeiter in den Datenschutz-Vorschriften, § 4g Abs. 1 Nr. 2 BDSG,
  • erfasst die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 in einem Verfahrensverzeichnis und macht dieses zugänglich, § 4g Abs. 2 BDSG.

Damit der Datenschutzbeauftragte die vorgenannten Aufgaben erfüllen kann, ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, § 4g Abs. 1 Nr. 1 BDSG.  Dem Beauftragten für den Datenschutz ist außerdem von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen, § 4g Abs. 2 BDSG.

Weitere Einzelheiten zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten...

Anwalt als Datenschutzbeauftragter

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:47 Uhr  

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