
Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird!
Voraussetzungen eines Einspruchs gegen Bescheide des Finanzamtes
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 S.1 AO). Geht der Einspruch erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt ein, so wird er ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides als unzulässig verworfen. Eine Verlängerung der Frist (§ 109 Abs. 1 AO) ist ausgeschlossen. Wird die Frist ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO).
Eine Begründung des Einspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. In den meisten Fällen ist eine solche Begründung jedoch sinnvoll. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, eine Überprüfung des Bescheids unter besonderer Konzentration auf einzelne Punkte vorzunehmen. Durch einen begründeten Einspruch gelingt es außerdem in vielen Fällen, das Verfahren zu beschleunigen.
Das Einspruchsverfahren
Der steuerrechtliche Einspruch gegen Bescheide des Finanzamtes ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Durch den Einspruch beginnt das Einspruchsverfahren, in dem die Finanzbehörde ihre Entscheidung nochmals überprüft.
Das Einspruchsverfahren kann unterschiedlich lange dauern. Die Verfahrensdauer hängt neben der aktuellen Auslastung des Finanzamts vor allem von der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts ab. Außerdem hängt die Verfahrensdauer auch davon ab, ob noch weitere Verfahren wie z.B. ein finanzgerichtliches Musterverfahren oder ein Steuerstrafverfahren zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass das Finanzamt vor einer Entscheidung über den Einspruch zunächst dieses weitere finanz- oder strafrechtliche Verfahren abwartet.
Entscheidung über den Einspruch durch das Finanzamt
Über den Einspruch entscheidet in der Regel die Finanzbehörde, die den Steuerbescheid erlassen hat (§ 367 Abs. 1 S.1 AO). Die Behörde überprüft ihre Entscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Es sind drei Entscheidungsvarianten über den Einspruch möglich:
- Das Einspruchsverfahren kann zu Gunsten des Steuerpflichtigen enden (Abhilfe). In diesen Fällen berücksichtigt das Finanzamt die mit dem Einspruch benannten Argumente des Steuerpflichtigen und ändert den Bescheid wie vom Steuerpflichtigen gewünscht ab.
- Das Finanzamt kann den Einspruch auch zurückweisen. In diesem Fall bleibt es bei den im Steuerbescheid festgesetzten Werten. Der Steuerpflichtige kann sich dann gegen die für ihn negative Einspruchsentscheidung mit einer Klage vor dem Finanzgericht wehren.
- Schließlich ist es auch vorstellbar, dass das Finanzamt bei der nochmaligen Überprüfung des Steuerbescheids feststellt, dass noch höhere Steuern als ursprünglich vorgenommen festzusetzen sind. Die Finanzbehörde kann in diesen Fällen den Bescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern (sog. Verböserung). Voraussetzung ist, dass sie den Einspruchsführer zuvor unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Droht eine Verböserung, kann der Einspruchsführer seinen Einspruch zurückziehen. Rechtsanwälte und Steuerberater können durch entsprechende Beratung einer Verböserung des Bescheides vorbeugen und das Verfahren erheblich beschleunigen.
Die genannten Entscheidungsvarianten können auch kombiniert auftreten. So kann das Finanzamt dem Einspruch z.B. teilweise stattgeben und diesen teilweise zurückweisen sowie zugleich bei der Prüfung des Einspruchs weitere besteuerungsrelevante neue Sachverhalte entdecken.
Kosten des Einspruchsverfahrens
Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und soll der Verwaltung ermöglichen, Fehler selbst zu beseitigen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind alle Verwaltungsakte der Finanzbehörden überprüfbar.
Hat der Einspruchsführer einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt beauftragt, muss er deren Gebühren bezahlen, selbst wenn das Einspruchsverfahren erfolgreich war. Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten in der Regel nicht. Diese Kosten können allerdings als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften geltend gemacht werden.
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