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Einstweilige Verfügung

Grundsätzlich ist bei den gerichtlichen Verfahrensarten zwischen dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Hauptsacheverfahren zu unterscheiden. Ersterem kommt  unter anderem im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Schäden die dort durch Rechtsverletzungen eintreten können, sind oft irreversibel und nachhaltig. Mit der einstweiligen Verfügung kann hierauf schnell reagiert werden. Sie stellt daher ein probates Mittel dar, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

Definition einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung stellt ein besonderes Verfahren dar, das der vorläufigen Befriedigung des Anspruchstellers dient, ohne die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen. Daher sind Beseitigungsansprüche regelmäßig nicht im Verfügungsverfahren durchsetzbar. Die Einstweilige Verfügung beschränkt sich überwiegend auf vorübergehende Regelungen wie z.B. Unterlassungsansprüche. 

Zuständiges Gericht

Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen will, muss diese zunächst bei dem Gericht beantragen, das auch für die Hauptsache zuständig wäre (§§ 937 I, 943 ZPO). Dies ist im Grunde stets der Wohnsitz oder die Niederlassung der beklagten Partei.

Alternativ hierzu kann der Kläger auch dort klagen, wo die Rechtsverletzung begangen wurde. Bei Druckschriften ist dies das Verbreitungsgebiet. Bei Versandschreiben kommt sowohl der Absende-, als auch der Empfangsort als Begehungsort in Betracht.

Eine Rechtsverletzung, die im Internet begangen wurde, kann überall dort verfolgt werden, wo sie abgerufen werden kann, also praktisch im gesamten Bundesgebiet.

Für Klagen, deren Streitwert 5.000 Euro nicht überschreitet, sind die Amtsgerichte zuständig. Bei Klagen, die über 5.000 Euro liegen, ist das jeweilige Landgericht zuständig. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind immer die Landgerichte, und dort ggf. die Kammer für Handelssachen zuständig (§ 13 Abs. 1 S. 2 UWG iVm § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG).

Anträge

Hauptantrag

Der Antragsteller muss durch einen oder mehrere Anträge gegenüber dem Gericht zu erkennen geben, was er in dem von ihm angestrengten Verfahren genau erreichen möchte. Diese Anträge müssen aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konkret gestaltet sein.

Insbesondere im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen ist zu beachten, dass ein solcher regelmäßig nur bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Unterlassungsansprüche stehen damit in Zusammenhang mit einem bereits erfolgten oder zu erwartenden konkreten Geschehen. Nur dieses darf dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Weitergehende oder allgemein gestaltete Anträge dürfen nicht gestellt werden.

Beispiel: Allgemeine Formulierungen wie „ähnliche Handlungen/Anzeigen hat der Beklagte zu unterlassen" gehen zu weit. Auch eine Formulierung wie „der Beklagte wirbt mit unlauteren Mitteln/verbreitet unbefugt meine Erfindung" gehen zu weit.

Beispiele für hinreichend bestimmte Anträge:

„Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen von sich zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei Berlins größte Eisdiele"

„Der Beklagten zu untersagen, die Klägerin weiterhin, wie in den vergangenen vier Monaten, mit Angeboten des Produktes XY über elektronische Post zu belästigen"

Ordnungsmittel

Neben dem Hauptantrag kann und sollte bei Unterlassungsklagen zusätzlich die Androhung von Ordnungsmitteln beantragt werden. Letztlich führt nur diese Androhung der Ordnungsmittel dazu, den Verletzer zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Alleine der Ausspruch eines Verbots bzw. einer Unterlassungsverfügung würde in den meisten Fällen nicht ausreichen.

Als Ordnungsmittel können Ordnungsgelder von maximal 250.000  Euro oder Ordnungshaft von maximal sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt maximal zwei Jahre beantragt werden.

Beispiel: „Ich beantrage, der Antragsgegnerin/Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft zu untersagen ..."

Begründetheit

Übersicht

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

Verfügungsgrund

Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können.

Beispiele:

Ein Unternehmer verwendet den guten Ruf der Marke „Lufthansa" für seine Pornofilmproduktionen. Dabei zieht er deren „guten Ruf in den Schmutz", indem er seine Filme unter der Marke „Lusthansa" vertreibt.

Ein Versandhaus verwendet die Aktfotos eines Fotografen für seinen Erotikkatalog.

Ein Unternehmer kopiert eine patentierte Maschine eines Erfinders, und vertreibt diese viel billiger. Dabei hält er sich nicht an Sicherheitsvorschriften und die Kopien sind gefährlich.

Ein Unternehmer vergleicht sich auf einem Plakat mit einem anderen Unternehmer: Darunter der Slogan: „Ich lege meine Preise nicht willkürlich fest und verlange auch nicht das Fünffache des Wertes, also kaufen sie nicht bei XY"

Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben.

Glaubhaftmachung

Im Verfügungsverfahren muss der Anspruchsteller die Verletzung seines Rechts glaubhaft machen. Dies erfolgt in der Regel durch Darlegung des Sachverhaltes, aufgrund dessen der Antragssteller meint, eine Rechtsverletzung liege vor. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein), sowie durch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen. Für den Fall, dass an der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit Zweifel bestehen, muss er diese ausräumen. Ansonsten wird bei einem bereits erfolgen Verstoß von der Eilbedürftigkeit ausgegangen.

Erlass der einstweiligen Verfügung

Das Gericht kann in der ersten Instanz die Verfügung zunächst durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, also alleine aufgrund der Schriftsätze entscheiden. Häufig liegt hier nur der Schriftsatz des Antragstellers vor, über den aufgrund der Eilbedürftigkeit sofort zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass der Gegner, also der von der einstweiligen Verfügung Betroffene zunächst keine Gelegenheit auf rechtliches Gehör hat.

Alternativ kann eine einstweilige Verfügung auch nach mündlicher Verhandlung, dann durch ein Urteil ergehen. Ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Es wird hierzu immer dann tendieren, wenn ausreichend Zeit für eine solche mündliche Verhandlung vorhanden ist und/oder der zu beurteilende Sachverhalt kompliziert und in seinen Auswirkungen für den Betroffenen besonders erheblich ist.

Eine Beschlussverfügung wird mit Zustellung an den Antragsgegner gemäß §§ 936, 922 ZPO wirksam. Das Urteil mit seiner Verkündung. Gegen Beschlüsse ist das Widerspruchsverfahren möglich, wenn die entsprechenden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. Erlässt das Gericht ein Urteil, ist hiergegen die Berufung zu erheben. Wird in die Berufung gegangen, so erfolgt eine erneute Auseinandersetzung des Streits in der nächsten Instanz. Erst hier wird dann über die einstweilige Verfügung entschieden.

Anwaltliche Beratung zur einstweiligen Verfügung

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 12:07 Uhr  

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