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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gem. § 305 Abs. 1 BGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat". Die Verwendung von AGB führt zu verschiedenen, nachfolgend näher ausgeführten Vorteilen. Bei der Erstellung von Allgemeinen sind allerdings umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die AGB überhaupt wirksam sind. Außerdem müssen AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

Vorteile von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat verschiedene Vorteile. Hervorzuheben sind die folgenden Punkte:

  • Individualisierung: individuelle Anpassung der Typenverträge des BGB an die jeweilige Fallkonstellation
  • Optimierung von Interessen: verbesserte Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch des Verwenders der AGB
  • Effizienzsteigerung: eine Vielzahl gleicher Fälle wird nur einmalig mit den AGB geregelt
  • Reduzierte Fehleranfälligkeit durch nur einmalige Gestaltung der AGB im Vergleich zu vielen Individualverträgen
  • Rechtssicherheit

Erstellung von AGB

agbBei der Gestaltung von AGB gilt zunächst und selbstverständlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser eröffnet grundsätzlich ein weites Regelungsspektrum. Regelungsgegenstände von AGB können z.B. sein: Fristen, Begrenzung der Rechte bei Mängeln, Eigentumsvorbehalt, Gefahrtragungsregelungen, Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, Leistungsfristen, Leistungsverweigerungsrechte, Verjährung, Vertragslaufzeiten, Vertragsstrafen, Verzugsregelungen,  Zahlungsmodalitäten u.v.a.

Allerdings ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt. Im Gesetz finden sich in den §§ 305 ff. BGB besondere Regelungen, die zwingend einzuhalten sind. Begründet wird dies mit dem notwendigen Schutz der schwächeren Vertragspartei. Insoweit ist bei der Erstellung von AGB insbesondere zu prüfen, ob die AGB wirksam sind. Falls erforderlich, ist eine Auslegung der AGB vorzunehmen.

Gerne erstellen oder prüfen wir Ihre AGB...

Einbeziehung von AGB

agb-einbeziehenDie besten AGB nützen nichts, wenn sie nicht wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen sind. Der Gesetzgeben macht hierzu in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Vorgaben:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Praxis immer wieder missachtet, so dass die AGB dann alleine wegen der fehlerhaften Einbeziehung in den Vertrag nicht gelten.

Weitere Einzelheiten zur Einbeziehung von AGB...

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Gerne erstellen und prüfen wir Ihre AGB und deren Einbeziehung in den Vertrag.  Daneben bieten wir die regelmäßige Überwachung der von uns erstellten AGB unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung an.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:57 Uhr  

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