Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen ist zwischenzeitlich gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Nach der gesetzliche Regelung soll bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Außerdem begrenzt die Vorschrift die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Fällen auf pauschal 100 EUR. Eine Begrenzung der Kostenerstattung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Warum abmahnen?
Die Abmahnung ist ein für beide Seiten vorteilhaftes Instrument, eine urheberrechtliche Streitigkeit schnell und kostengünstig beizulegen. Wird der Verletzer wirksam abgemahnt und gibt er anschließend eine wirksame Unterlassungserklärung ab, kann ein Rechtsstreit ohne die Einschaltung von Gerichten schnell (Vorteil für den Rechteinhaber) und kostengünstig (Vorteil für den zur Kostenerstattung verpflichteten Verletzer) erledigt werden.
Damit die Vorteile erreicht werden können, müssen verschiedene Voraussetzungen einer Abmahnung berücksichtigt werden.
Abmahnung im Urheberrecht gem. § 97a UrhG
Aufgrund der vorgenannten Vorteile hat der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 1 UrhG eine spezielle Regelung zur Abmahnung geschaffen. Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte "den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."
Zu beachten ist dabei, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Der Verletzte ist nicht verpflichtet, eine vorherige Abmahnung auszusprechen. Er kann auch sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Verletzte dann damit rechnen, dass der Verletzer im Prozess den Anspruch sofort anerkennt. In diesen Fällen ist eine Kostenerstattung gem. § 93 ZPO ausgeschlossen. Der verletzte Rechteinhaber muss dann die entstandenen Kosten selbst tragen.
Beschränkter Aufwendungsersatz für Anwaltskosten
Nach § 97a Abs. 2 UrhG ist der "Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt". In einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kann der Verletzer für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen lediglich 100 Euro verlangen.
Diese Beschränkung des Aufwendungsersatzes kommt allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- erstmalige Abmahnung
- einfach gelagerter Fall
- unerhebliche Rechtsverletzung
- außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Soweit auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kommt eine Beschränkung des Aufwendungsersatzes nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Der Verletzer ist in diesen Fällen zum Ersatz sämtlicher tatsächlicher Anwaltskosten verpflichtet.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt nach der amtlichen Begründung bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt vor, welche der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr ist daher weit auszulegen (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Ein gewerbsmäßiges Handeln ist nicht erforderlich. Auch Kleinstgewerbetreibende handeln im geschäftlichen Verkehr. So ist beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem Verkauf über eBay oder andere Plattformen immer von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Eine Beschränkung von Anwaltskosten kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, Dreier, UrhG, 3. Aufl. 2008, Rn. 18 zu § 97a UrhG).
Anwälte bei Abmahnungen im Urheberrecht
Benötigen Sie eine individuelle Vertretung bei einer urheberrechtlichen Abmahnung? Gerne beraten wir Sie individuell und auf höchstem fachlichen Niveau. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Angebot, weitere Details oder eine schnelle Erstberatung. Unsere Antwort und einen eventuellen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig. Unseren Mandanten bieten wir zudem einen verschlüsselten Online-Zugang zu ihren Akten an.



Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen



