Die 3-D-Marke (dreidimensionale Marke) ist eine besondere Markenform. Mit ihr können körperliche Gegenstände in ihrer konkreten Ausgestaltung geschützt werden. Die Schutzfähigkeit der 3-D-Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 9 MarkenV.
Dreidimensionale Marke
Die Aufmachung und die Form eines Produktes und seine Verpackung kann markenfähig sein. Man spricht insoweit von einer dreidimenionalen Marke.
Beispiele: Verpackungen des Pritt-Klebestifts und Odol-Mundwassers.
Es ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass solche Zeichen, deren Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen nicht als Marke schutzfähig sind, § 3 Abs. 2 MarkenG.Beispiele: Eine normale Flaschenform, Videokassettenhülle
Hierdurch soll verhindert werden, dass dem Markeninhaber unangemessene Monopolrechte an der Produktion der Ware selbst eingeräumt werden, da das Markenrecht im Gegensatz zum Patentrecht zeitlich unbefristet ist.
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3-D-Marken



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